RS Vwgh 2000/2/23 2000/12/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
64/03 Landeslehrer
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AVG §38;
AVG §69 Abs1 Z3;
LDG 1984 §106 Abs1 Z2;
PG 1965 §19 Abs1 idF 1985/426;
PG 1965 §19 Abs6 idF 1994/665;

Rechtssatz

Sowohl § 19 Abs 1 als auch Abs 6 PG knüpfen an das Vorliegen eines gerichtlichen Urteiles - nur ein solcher Titel steht im Beschwerdefall dem geschiedenen früheren Ehegatten des verstorbenen Beamten zu -, das über den zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch zwischen den früheren Ehegatten abspricht, an und verleihen ihm Rechtswirkungen für den zwischen dem Bund und dem früheren Ehegatten des verstorbenen Beamten bestehenden öffentlich-rechtlichen Versorgungsanspruch. Bei dieser vom Gesetzgeber im § 19 Abs 1 und Abs 6 PG bezüglich der gerichtlichen Urteile gewählten Technik der Tatbestandswirkung ist es den Pensionsbehörden auch verwehrt, zivilrechtliche Unterhaltsansprüche, über die Gerichte zu entscheiden haben, selbstständig zu beurteilen und daraus für das öffentlich-rechtliche Versorgungsverhältnis Schlussfolgerungen zu ziehen. Damit fehlt es an den Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 38 AVG. Auch aus dem PG lässt sich keine Verpflichtung zur Unterbrechung des pensionsbehördlichen Verfahrens für den Fall der gleichzeitigen Gerichtsanhängigkeit von Unterhaltsstreitigkeiten ableiten (Hinweis E 18.1.1988, 86/12/0071, 0072). Eine rechtskräftige Entscheidung über die Klage des früheren Ehegatten des verstorbenen Beamten auf Unterhaltserhöhung zu einem Zeitpunkt nach Erlassung des Bescheides gemäß § 19 PG, der über die Höhe des Versorgungsgenusses abspricht, kann in sinngemäßer Anwendung des § 69 Abs 1 Z 3 AVG einen Wiederaufnahmegrund für das Verfahren betreffend den Versorgungsbezug bilden (Hinweis E 29.9.1993, 92/12/0107, ergangen zu § 12 Abs 3 GehG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000120023.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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