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L37351 Jagdabgabe BurgenlandNorm
ABGB §825;Rechtssatz
Bei § 5 Abs 2 Bgld JagdG 1989 handelt es sich um eine Regelung zur Wahrung des einer bestimmten Person (bzw bestimmten Personen im Falle des Miteigentums) bereits zustehenden Eigenjagdrechtes (WENN
DEM EIGENTÜMER ...DAS EIGENJAGDRECHT ANERKANNT WORDEN WAR, BLEIBT
ES IHM AUCH FÜR DIE ZUKUNFT GEWAHRT, ...), nicht aber um eine solche für den Rechtsübergang an den Erwerber eines Eigenjagdgebietes, wie dies im § 7 Bgld JG 1989 geregelt wird.
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung EigenjagdJagdrecht und Jagdrechtsausübung Verhältnis zu anderen Normen Materien ZivilrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999030283.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011