RS Vwgh 2000/2/23 99/03/0283

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Veröffentlicht am 23.02.2000
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L37351 Jagdabgabe Burgenland
L65000 Jagd Wild
L65001 Jagd Wild Burgenland
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §825;
JagdG Bgld 1988 §5 Abs2;
JagdG Bgld 1988 §7;
JagdRallg;

Rechtssatz

Bei § 5 Abs 2 Bgld JagdG 1989 handelt es sich um eine Regelung zur Wahrung des einer bestimmten Person (bzw bestimmten Personen im Falle des Miteigentums) bereits zustehenden Eigenjagdrechtes (WENN

DEM EIGENTÜMER ...DAS EIGENJAGDRECHT ANERKANNT WORDEN WAR, BLEIBT

ES IHM AUCH FÜR DIE ZUKUNFT GEWAHRT, ...), nicht aber um eine solche für den Rechtsübergang an den Erwerber eines Eigenjagdgebietes, wie dies im § 7 Bgld JG 1989 geregelt wird.

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung EigenjagdJagdrecht und Jagdrechtsausübung Verhältnis zu anderen Normen Materien Zivilrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999030283.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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