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81 Wasserrecht, WasserbautenNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Gleichheitswidrigkeit der zwangsweisen nachträglichen Einbeziehung von Liegenschaften in eine bestehende freiwillige Wassergenossenschaft auch in Fällen der Unzulässigkeit der Bildung von ZwangsgenossenschaftenRechtssatz
Einstellung des Gesetzesprüfungsverfahrens hinsichtlich §86 Abs2 WRG 1959.
Kein inhaltlich untrennbarer Zusammenhang des §86 Abs2 WRG 1959 mit
§86 Abs2 WRG 1959 schreibt nicht vor, daß die Aufnahme der zur
Beitragsleistung verhaltenen Grundeigentümer und Wasserberechtigten in die Wassergenossenschaft nur unter den Voraussetzungen möglich wäre, die §81 Abs2 WRG 1959 vorsieht.
Die Worte "Liegenschaften und" in §81 Abs2 WRG 1959 idF BGBl. I 74/1997 werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Der Verfassungsgerichtshof hält es für unsachlich, daß das Gesetz für freiwillig gebildete Wassergenossenschaften die zwangsweise (nachträgliche) Einbeziehung einzelner Liegenschaften vorsieht, während in einer wasserwirtschaftlich vergleichbaren Situation, in der jedoch die in Frage kommenden Personen keine Wassergenossenschaft gebildet haben, die zwangsweise Bildung einer solchen Genossenschaft von vornherein nicht in Frage kommt.
§81 Abs2 WRG 1959 erlaubt die nachträgliche Einbeziehung in eine freiwillige Wassergenossenschaft unabhängig davon, welchen der in §73 Abs1 WRG 1959 aufgezählten Zwecke die Genossenschaft verfolgt. Das Bedenken des Gerichtshofs trifft daher nicht nur den Fall des §73 Abs1 litb WRG 1959 (Wasserversorgung), sondern alle Fälle, in welchen eine nachträgliche Einbeziehung möglich ist, obwohl eine Zwangsgenossenschaft nicht hätte gebildet werden dürfen, ds. außer dem genannten die in §73 Abs1 litc, e, i und j genannten Zwecke.
Der bloße Umstand, daß eine freiwillige Genossenschaft bereits besteht, kann es nicht rechtfertigen, durch Zwang eine Genossenschaft mit einem Mitgliederkreis zu bilden, deren Bildung ohne das Bestehen einer solchen freiwilligen Genossenschaft nicht möglich gewesen wäre.
(Anlaßfall: E v 29.06.00, B2781/97 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides).
Schlagworte
VfGH / Prüfungsumfang, Wasserrecht, WassergenossenschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:G11.2000Dokumentnummer
JFR_09999373_00G00011_01