RS Vwgh 2000/2/23 97/09/0082

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2000
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
BDG 1979 §126 Abs2;
BDG 1979 §95 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/09/0324 E 19. November 1997 RS 1 (letzter Satz ohne Klammerausdruck)

Stammrechtssatz

Der Ausspruch über Schuld und Strafe in einer Disziplinarsache ist trennbar. Hinsichtlich nicht bekämpfter Teile eines als Disziplinarerkenntnisses bezeichneten Bescheides tritt Teilrechtskraft ein. Wird allein der Ausspruch über die Strafe bekämpft, so erwächst der Schuldspruch in Rechtskraft (Hinweis E 18.10.1989, 86/09/0178 sowie E 17.3.1982, 81/09/0103).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997090082.X01

Im RIS seit

23.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten