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82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Zurücknahme der Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke infolge Inbetriebnahme einer neuen öffentlichen Apotheke in einer Entfernung von weniger als 4 km; keine Bedenken gegen die angewendeten Bestimmungen des ApothekenGRechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof hegt keine Bedenken dagegen, daß Filialapotheken - als quasi dislozierte Verkaufsstellen einer öffentlichen Apotheke - einer anderen zusätzlichen öffentlichen (Voll-)Apotheke, die uneingeschränkt allen apothekenrechtlichen Pflichten im Interesse optimaler Heilmittelversorgung entsprechen muß, zu weichen haben. Daran vermag auch eine allenfalls mit der Schließung der Filialapotheke verbundene Erschwerung der Versorgung im Standort dieser Filialapotheke nichts zu ändern, weil dieser Nachteil durch die Verbesserung der Versorgung eines (regelmäßig) größeren Personenkreises durch die Errichtung und den Bestand einer öffentlichen (Voll-)Apotheke, die überdies im Vergleich zur Filialapotheke zusätzlichen Betriebspflichten im öffentlichen Interesse obliegt, mehr als wettgemacht wird.
Der Verfassungsgerichtshof hegt des weiteren keine Bedenken dagegen, daß der Gesetzgeber dieses (suppletorische) Verhältnis zwischen (Voll-)Apotheken und Filialapotheken u.a. auch - in zulässig typisierender Weise - durch die Voraussetzung einer Mindestentfernung von vier Kilometern (§27 ApothekenG) zum Ausdruck bringt.
Eine sinnorientierte wie auch eine verfassungskonforme Interpretation führt zu dem Ergebnis, daß §24 und §27 ApothekenG auch einer (erstmaligen oder neuerlichen) Bewilligung einer Filialapotheke entgegenstehen, wenn eine andere, von einem Dritten betriebene öffentliche Apotheke im Umkreis von vier Kilometern besteht.
Die Zurücknahme einer Filialapothekenbewilligung fällt nicht in den Kernbereich des Zivilrechts, weshalb die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts den Garantien des Art6 EMRK gerecht wird.
Schlagworte
Apotheken, Auslegung verfassungskonforme, ErwerbsausübungsfreiheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B2090.1999Dokumentnummer
JFR_09999373_99B02090_01