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66/03 Sonstiges SozialversicherungsrechtNorm
BPGG 1993 §1;Rechtssatz
Das Pflegegeld nach dem BPGG stellt einen zweckgebundenen Beitrag zur Bestreitung des konkreten Pflegebedarfes einer pflegebedürftigen Person dar. Auf das Pflegegeld sind zufolge § 7 BPGG auch nur Geldleistungen anzurechnen, die wegen Pflegebedürftigkeit gewährt werden (Hinweis E 19.1.1995, 94/09/0027). Der Bezieher von Pflegegeld hat daher einen Anspruch auf Gewährung eines Diätzuschusses gemäß § 46b KOVG im Wege eines Härteausgleiches gemäß § 76 Abs 1 KOVG, da das Pflegegeld kein frei verfügbares Einkommen darstellt, der Zuschuss zu einer notwendigen Diätverpflegung mit dem Pflegebedarf in keinem Zusammenhang steht und das Pflegegeld nicht der Bestreitung einer Diätverpflegung dient.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997090042.X01Im RIS seit
27.03.2001