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L37351 Jagdabgabe BurgenlandNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Die Regelung des § 7 Bgld JagdG 1989 ist eine solche für die restliche Dauer der schon laufenden Jagdperiode und auch für die kommende Jagdperiode, sofern für diese bereits eine behördliche Anerkennung einer Grundfläche als Eigenjagdgebiet vorliegt. § 7 Abs 1 Bgld JagdG 1989 ist nur als eine Regel zu sehen, die den behördlichen Abspruch nach § 14 Abs 5 Bgld JagdG 1989 über die Feststellung der Eigenjagdgebiete und Genossenschaftsjagdgebiete durchbricht bzw überlagert (Hinweis E 9.7.1998,. 98/03/0090). Die Zuweisung eines (ehemaligen) Eigenjagdgebietes an das Genossenschaftsjagdgebiet für die restliche Dauer der laufenden Jagdperiode bedarf im Grunde des § 7 Abs 2 Bgld JagdG 1989 eines Antrages eines hiezu Legitimierten. Ob eine Zuweisung an das Genossenschaftsjagdgebiet zu erfolgen hat oder nicht, hat der Gesetzgeber eben in die Dispositionsbefugnis der hiezu Legitimierten gestellt, und zwar offenkundig auch im Hinblick auf § 7 Abs 2 letzter Satz Bgld JagdG 1989 über die insofern vorgegebene Höhe des Pachtschillings für die zugewiesenen Flächen.
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Jagdeinschluß Vorpacht PachtschillingJagdrecht und Jagdrechtsausübung EigenjagdEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999030384.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011