RS Vwgh 2000/2/23 99/12/0018

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Veröffentlicht am 23.02.2000
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
DGO Graz DienstzweigeVNov 1996 Art1;
DGO Graz DienstzweigeVNov 1996 Art2;
DGO Graz DienstzweigeVNov 1996 Art3;
VwRallg;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 99/12/0073 bis 0079

Rechtssatz

Die vom Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz am 11.4.1996 beschlossene, im Amtsblatt der Stadt Graz Nr 6 vom Donnerstag, dem 2.5.1996, kundgemachte Änderung der Dienstzweigeverordnung ist - soweit hier erheblich - dahin zu verstehen, dass der Dienstzweig STADTÄRZTLICHER DIENST aufgehoben und dessen Agenden dem Dienstzweig AMTSÄRZTLICHER DIENST bei gleichzeitiger Umbenennung in ÄRZTLICHER DIENST IM GESUNDHEITSAMT zugewiesen wurden; Art II der Novelle dient insofern der Klarstellung. Es trifft daher die Auffassung, diese Novelle sei nicht SELF EXECUTING, nicht zu. Den diesbezüglich ergangenen Dekreten kommt nur deklarative Bedeutung zu, sie stellen ihren Wesen nach somit eine Art Feststellungsbescheid dar.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999120018.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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