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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
AVG §56;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 99/12/0073 bis 0079Rechtssatz
Die vom Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz am 11.4.1996 beschlossene, im Amtsblatt der Stadt Graz Nr 6 vom Donnerstag, dem 2.5.1996, kundgemachte Änderung der Dienstzweigeverordnung ist - soweit hier erheblich - dahin zu verstehen, dass der Dienstzweig STADTÄRZTLICHER DIENST aufgehoben und dessen Agenden dem Dienstzweig AMTSÄRZTLICHER DIENST bei gleichzeitiger Umbenennung in ÄRZTLICHER DIENST IM GESUNDHEITSAMT zugewiesen wurden; Art II der Novelle dient insofern der Klarstellung. Es trifft daher die Auffassung, diese Novelle sei nicht SELF EXECUTING, nicht zu. Den diesbezüglich ergangenen Dekreten kommt nur deklarative Bedeutung zu, sie stellen ihren Wesen nach somit eine Art Feststellungsbescheid dar.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999120018.X01Im RIS seit
11.07.2001