RS Vfgh 2000/6/27 V19/99

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Veröffentlicht am 27.06.2000
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8500 Straßen

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Nö Güter- und Seilwege-LandesG 1973
Nö LandesstraßenG §32 Abs5
Verordnung der Gd Brand-Laaben vom 28.05.96 betr die Auflassung einer Gemeindestraße

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Verordnung betreffend die Auflassung einer Gemeindestraße mangels Eingriffs in die Rechtssphäre des antragstellenden Vereins; kein Bestehen einer Zufahrtsmöglichkeit zu den Grundstücken des Antragstellers im Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Brand - Laaben vom 28.05.96, GZ: 9616-3 über die Auflassung von Gemeindestraßen.

Auf dem Boden der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof, in Übereinstimmung mit den Planunterlagen und dem sonstigen Akteninhalt, getroffenen Feststellungen konnte die angefochtene Verordnung in ein Recht des antragstellenden Vereins, seine Grundstücke auf dem Gemeindegebiet von Brand-Laaben über eine Gemeindestraße auf der Grundlage des Gemeingebrauches an öffentlichen Verkehrsflächen zu erreichen, nicht eingreifen, da eine solche Zufahrtsmöglichkeit im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Verordnung nicht mehr bestanden hatte. Der antragstellende Verein war vielmehr schon damals auf privatrechtliche Vereinbarungen mit den Eigentümern der nicht zum öffentlichen Gut gehörenden, oder sonst im Gemeingebrauch stehenden Wegparzellen zum Zwecke einer Zufahrt zu seinen Grundstücken über das Gemeindegebiet von Brand-Laaben (oder auf die Duldung dieser Zufahrt) angewiesen; dies geht auch aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten und mit den Parteien des Verfahrens erörterten Bescheid der Gemeinde Hainfeld vom 05.03.99 hervor, mit welchem dem antragstellenden Verein auf den in seinem Eigentum stehenden, aber bereits im Gemeindegebiet von Hainfeld gelegenen Grundstücken die Errichtung einer Schutzhütte (anstelle des vorhandenen Unterstandes für Waldarbeit und für die Bewirtung von Wanderern) bewilligt wurde und in dem festgehalten wurde, daß privatrechtliche Vereinbarungen zum Zwecke der Zufahrt abzuschließen sein würden.

Entscheidungstexte

  • V 19/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.06.2000 V 19/99

Schlagworte

Bodenreform, Güter- und Seilwege, Straßenverwaltung, Gemeindestraße, Widmung, VfGH / Individualantrag, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:V19.1999

Dokumentnummer

JFR_09999373_99V00019_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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