RS Vwgh 2000/2/23 99/12/0291

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Veröffentlicht am 23.02.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4 idF 1998/I/158;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;

Rechtssatz

Der dem § 18 Abs 4 zugrundeliegenden grundsätzlichen Forderung des Gesetzgebers, dass für die Parteien eines Verwaltungsverfahrens die Identität des Genehmigenden erkennbar sein müsse (vgl beispielsweise die Ausführungen zur früheren Rechtslage - § 18 Abs 4 AVG in der Fassung bis Ende 1998 - im B 26.5.1999, 99/12/0108, oder auch den darin bezogenen B 27.3.1987, 85/12/0236) - darauf kommt es entscheidend an -, wird wenngleich ohne ausdrückliche Namensnennung in der Erledigung auch dann entsprochen, wenn ein oberstes Staatsorgan als zuständige oberste Verwaltungsbehörde, hier ein Bundesminister, die Erledigung persönlich (wenngleich unleserlich) fertigt, weil es nur einen gibt und dessen Identität als notorisch zu gelten hat. Dadurch unterscheidet sich der Beschwerdefall entscheidend von jenem Sachverhalt, der etwa dem B 26.5.1999, 99/12/0108, zugrunde lag, weil dort ein Organwalter (von vielen) FÜR DEN BUNDESMINISTER mit einer unleserlichen Unterschrift gefertigt hatte und der Name des Genehmigenden der Erledigung auch sonst in keiner Weise zu entnehmen war.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Unterschrift des Genehmigenden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999120291.X01

Im RIS seit

22.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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