RS Vwgh 2000/2/23 94/08/0212

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Veröffentlicht am 23.02.2000
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

AKG 1954 §5 Abs2 litb;
AKG 1992 §10 Abs1;
AKG 1992 §10 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Für leitende Angestellte von Unternehmen, die gemäß § 10 Abs 2 Z 2 AKG 1992 in anderer Rechtsform als in der einer Kapitalgesellschaft betrieben werden, hat sich die Rechtslage gegenüber dem AKG 1954 nicht geändert. Die bisherige Judikatur zum Begriff des leitenden Angestellten nach dem AKG 1954 ist daher weiterhin maßgeblich (hier: Geschäftsführer einer Genossenschaft nach dem GenG, der hinsichtlich seiner Befugnisse den Vorstandsmitgliedern gleichgestellt wurde).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1994080212.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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