RS Vwgh 2000/2/23 99/03/0292

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2000
beobachten
merken

Index

L87907 Straßenverkehr Geschwindigkeitsbeschränkung Nachtfahrverbot
Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

Fahrverbot LKW über 3500kg BH Innsbruck Brenner Straße B182 1997 §1;
Fahrverbot LKW über 3500kg BH Innsbruck Brenner Straße B182 1997 §2;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Die von der belangten Behörde vorgenommene Ergänzung des Spruches des Straferkenntnisses gemäß der Verordnung Fahrverbot LKW über 3500kg BH Innsbruck Brenner Straße B182 1996 mit dem Hinweis auf das Fehlen eines Ausnahmetatbestandes gemäß § 2 der genannten Verordnung ist zulässig, da eine Verfolgungshandlung das Nichtvorliegen von Ausnahmetatbeständen nicht umfassen muss (Hinweis E 30.9.1993, 93/18/0239).

Schlagworte

Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999030292.X03

Im RIS seit

25.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten