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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2 litb;Rechtssatz
Hat die Behörde erster Instanz nicht den vom Bf gestellten Feststellungsantrag, dass er keine Beschäftigungsbewilligung benötige, abgewiesen, sondern ohne entsprechenden Antrag negative Feststellungen getroffen, war die Bestätigung dieses nicht in der Sache des Verfahrens ergangenen Bescheidabspruches der Behörde erster Instanz durch die Berufungsbehörde daher schon aus diesem Grund inhaltlich rechtswidrig (Hinweis EB E 17.1.2000, 97/09/0014).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Spruch und Begründung Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998090346.X01Im RIS seit
11.07.2001