RS Vwgh 2000/2/23 98/09/0346

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Veröffentlicht am 23.02.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2 litb;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §13 Abs1;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Hat die Behörde erster Instanz nicht den vom Bf gestellten Feststellungsantrag, dass er keine Beschäftigungsbewilligung benötige, abgewiesen, sondern ohne entsprechenden Antrag negative Feststellungen getroffen, war die Bestätigung dieses nicht in der Sache des Verfahrens ergangenen Bescheidabspruches der Behörde erster Instanz durch die Berufungsbehörde daher schon aus diesem Grund inhaltlich rechtswidrig (Hinweis EB E 17.1.2000, 97/09/0014).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Spruch und Begründung Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998090346.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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