RS Vwgh 2000/2/23 98/09/0257

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2000
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Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
E6J
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

61995CJ0351 Kadiman VORAB;
ARB1/80 Art7 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs3;
AuslBG §1 Abs3;
AuslBG §4c;
AVG §68 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/09/0152 E 18. Dezember 1997 RS 1

Stammrechtssatz

Liegen die Voraussetzungen des Art 7 Abs 1 erster Gedankenstrich Assozabk Assozrat Beschluß 1/80 19/09/1980 Türkei vor, so kann sich der ausländische Arbeitnehmer, bei welchem ein ordnungsgemäßer Wohnsitz iSd Art 7 Abs 1 leg cit vorgelegen ist, bezüglich der Fortsetzung seines Rechts zum Aufenthalt im Bundesgebiet und auch das Recht, sich gemäß Art 7 Abs 1 erster Gedankenstrich leg cit auf jedes Stellenangebot zu bewerben, mit Erfolg auf diese Bestimmung berufen; es darf ihm angesichts des Urteils des EuGH v 17.4.1997, C 351/95 Kadiman, die Tatsache der Nichtverlängerung seiner Berechtigung nach dem AufenthaltsG 1992 nicht entgegengehalten werden.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61995J0351 Kadiman VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998090257.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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