RS Vwgh 2000/2/23 99/03/0325

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Veröffentlicht am 23.02.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Wird innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist von der Erstbehörde ein nach § 31 Abs 2 VStG als Verfolgungshandlung einzustufendes Rechtshilfeersuchen (Hinweis: E 4.7.1997, 97/03/0030, und 24.9.1997, 97/03/0113) gestellt, in dem der im Berufungsbescheid genannte Tatort aufscheint, so ist deswegen, weil im erstinstanzlichen Bescheid ein anderer Ort der Übertretung genannt wurde, nicht Verfolgungsverjährung eingetreten.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort falsche Angabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999030325.X01

Im RIS seit

23.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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