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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §31 Abs2;Rechtssatz
Wird innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist von der Erstbehörde ein nach § 31 Abs 2 VStG als Verfolgungshandlung einzustufendes Rechtshilfeersuchen (Hinweis: E 4.7.1997, 97/03/0030, und 24.9.1997, 97/03/0113) gestellt, in dem der im Berufungsbescheid genannte Tatort aufscheint, so ist deswegen, weil im erstinstanzlichen Bescheid ein anderer Ort der Übertretung genannt wurde, nicht Verfolgungsverjährung eingetreten.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort falsche AngabeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999030325.X01Im RIS seit
23.03.2001Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013