RS Vwgh 2000/2/23 2000/08/0008

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Veröffentlicht am 23.02.2000
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §225 Abs3;
ASVG §292;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/08/0163 E 29. März 2000

Rechtssatz

Bei Beurteilung einer sozialen Lage als besondere Härte iSd § 225 Abs 3 ASVG ist nicht bloß die Verschuldensfrage, sondern stets auch das gesamte Umfeld der Einkommenssituation und Vermögenssituation einschließlich ihrer Ursachen mit einzubeziehen. Im Übrigen wird eine soziale Härte im Sinne einer wegen einer zu geringen Pensionsleistung eintretenden Notlage vom Gesetzgeber bereits durch das Rechtsinstitut der Ausgleichszulage (§§ 292 ff ASVG) ausgeglichen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000080008.X04

Im RIS seit

30.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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