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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §225 Abs3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/08/0163 E 29. März 2000Rechtssatz
Bei Beurteilung einer sozialen Lage als besondere Härte iSd § 225 Abs 3 ASVG ist nicht bloß die Verschuldensfrage, sondern stets auch das gesamte Umfeld der Einkommenssituation und Vermögenssituation einschließlich ihrer Ursachen mit einzubeziehen. Im Übrigen wird eine soziale Härte im Sinne einer wegen einer zu geringen Pensionsleistung eintretenden Notlage vom Gesetzgeber bereits durch das Rechtsinstitut der Ausgleichszulage (§§ 292 ff ASVG) ausgeglichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000080008.X04Im RIS seit
30.11.2001