RS Vwgh 2000/2/23 97/09/0082

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2000
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1;

Rechtssatz

Ein Beamter, der wissentlich seine Befugnis, im Namen der Post Geldbeträge entgegenzunehmen, in vier Fällen durch Nichtweiterleitung und Zueignung der Beträge missbraucht und seinen Dienstgeber um des eigenen Vorteils willen in dieser Weise schädigt, belastet das zwischen ihm und seinem Dienstgeber bestehende, für die Erfüllung der Aufgaben öffentlicher Verwaltungen unerlässliche Vertrauensverhältnis so stark und so nachhaltig, dass es in der Regel notwendig sein wird, ihn aus dem Dienst zu entlassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997090082.X04

Im RIS seit

23.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten