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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §91;Rechtssatz
Ein Beamter, der wissentlich seine Befugnis, im Namen der Post Geldbeträge entgegenzunehmen, in vier Fällen durch Nichtweiterleitung und Zueignung der Beträge missbraucht und seinen Dienstgeber um des eigenen Vorteils willen in dieser Weise schädigt, belastet das zwischen ihm und seinem Dienstgeber bestehende, für die Erfüllung der Aufgaben öffentlicher Verwaltungen unerlässliche Vertrauensverhältnis so stark und so nachhaltig, dass es in der Regel notwendig sein wird, ihn aus dem Dienst zu entlassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997090082.X04Im RIS seit
23.03.2001