RS Vwgh 2000/2/23 97/08/0129

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Veröffentlicht am 23.02.2000
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E05204020
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art71 Abs1 lita Zii;
31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art71 Abs1 litb Zii;
31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art72a;
AlVG 1977 §26 Abs1 Z1 litb;
EURallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):97/08/0605 E 23. Februar 2000

Rechtssatz

Nach dem Gleichstellungsgebot des Art 72a der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 ist ein im Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates (hier in der BRD) bezogenes Mutterschaftsgeld dem Wochengeld nach den österreichischen Bestimmungen gleichzuhalten. Durch den Bezug des Mutterschaftsgeldes ist auch die auf das Wochengeld bezogene Voraussetzung des § 26 Abs 1 Z 1 lit b AlVG gegeben (Hinweis E 20.10.1999, 97/08/0636). Es macht keinen Unterschied, ob der die Familienleistung beanspruchende voll arbeitslose Arbeitnehmer (echter) Grenzgänger ist oder (als sogenannter unechter Grenzgänger) sich nur der Arbeitsverwaltung des Mitgliedsstaates, in dessen Gebiet er wohnt, zur Verfügung stellt oder in das Gebiet dieses Staates zurückkehrt, sofern er während seiner letzten Beschäftigung im Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates als des zuständigen Staates (nämlich des Beschäftigungsstaates) gewohnt hat. Treffen die zuletzt genannten Voraussetzungen zu, so gilt nach Art 72a der genannten Verordnung nichts anderes als für (echte) Grenzgänger.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung unmittelbare Anwendung EURallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997080129.X01

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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