RS Vwgh 2000/2/23 97/09/0042

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Veröffentlicht am 23.02.2000
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
67 Versorgungsrecht

Norm

ASVG §292;
KOVG 1957 §76;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/02/24 94/09/0121 5 (erster Satz)

Stammrechtssatz

In Ansehung einer Witwenversorgung im Wege des Härteausgleiches ist die Bedürftigkeitsgrenze nicht mit dem Ausgleichszulagenrichtsatz nach dem ASVG anzusetzen. Denn die im KOVG festgelegten sozialen Standards liegen über denen des ASVG (vgl §§ 292 f; Hinweis E 20.10.1988, 85/09/0160).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997090042.X02

Im RIS seit

27.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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