RS Vwgh 2000/2/23 99/12/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.2000
beobachten
merken

Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
L94806 Bestattung Friedhof Leichenbestattung Totenbeschau Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art20 Abs1;
DGO Graz DienstzweigeVNov 1996 Art1;
DGO Graz DienstzweigeVNov 1996 Art2;
DGO Graz DienstzweigeVNov 1996 Art3;
LeichenbestattungsG Stmk 1992 §3 Abs1;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 99/12/0073 bis 0079

Rechtssatz

Da die Totenbeschau nach den Feststellungen des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz zum Aufgabenbereich des Dienstzweiges STADTÄRZTLICHER DIENST gehörte, zählt diese Aufgabe mit dem Inkrafttreten der vom Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz am 11.4.1996 beschlossenen, im Amtsblatt der Stadt Graz Nr 6 vom Donnerstag, dem 2.5.1996, kundgemachten Änderung der Dienstzweigeverordnung zum Aufgabenbereich des nunmehr als ÄRZTLICHER DIENST IM GESUNDHEITSAMT bezeichneten Dienstzweiges. Es gehört daher zu den Dienstpflichten der Beamten, die diesem Dienstzweig angehören, die Weisung, die Totenbeschau vorzunehmen, zu befolgen (Hinweis E 6.9.1995, Zl 95/12/0002).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999120018.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten