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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
B-VG Art20 Abs1;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 99/12/0073 bis 0079Rechtssatz
Da die Totenbeschau nach den Feststellungen des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz zum Aufgabenbereich des Dienstzweiges STADTÄRZTLICHER DIENST gehörte, zählt diese Aufgabe mit dem Inkrafttreten der vom Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz am 11.4.1996 beschlossenen, im Amtsblatt der Stadt Graz Nr 6 vom Donnerstag, dem 2.5.1996, kundgemachten Änderung der Dienstzweigeverordnung zum Aufgabenbereich des nunmehr als ÄRZTLICHER DIENST IM GESUNDHEITSAMT bezeichneten Dienstzweiges. Es gehört daher zu den Dienstpflichten der Beamten, die diesem Dienstzweig angehören, die Weisung, die Totenbeschau vorzunehmen, zu befolgen (Hinweis E 6.9.1995, Zl 95/12/0002).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999120018.X02Im RIS seit
11.07.2001