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L87907 Straßenverkehr Geschwindigkeitsbeschränkung NachtfahrverbotNorm
Fahrverbot LKW über 3500kg BH Innsbruck Brenner Straße B182 1997 §1;Rechtssatz
Hat der Besch durch die von ihm begangene Tat gegen § 1 der Verordnung Fahrverbot LKW über 3500kg BH Innsbruck Brenner Straße B182 1996 verstoßen, ist diese Norm als durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift gemäß § 44a Z 2 VStG im Spruch des Straferkenntnisses anzuführen. Dass im Beschwerdefall an deren Stelle § 52 lit a Z 7a StVO angeführt wurde, bewirkt keine Rechtsverletzung des Besch: Die genannte Verordnung fällt, da sich ihr Inhalt mit Rücksicht auf den Umfang der Ausnahmeregelungen im Hinblick auf § 48 Abs 1 StVO nicht durch Straßenverkehrszeichen ausdrücken lässt, unter § 44 Abs 2b StVO. Vor diesem normativen Hintergrund kann iZm dem im Spruch des angefochtenen Bescheides enthaltenen Ausspruch, dass die Fahrt nicht unter eine der Ausnahmen des Fahrverbotes in § 2a bis § 2c der genannten Verordnung fiel, kein Zweifel bestehen, dass mit der Anführung von § 52 lit a Z 7a StVO auf das in der genannten Verordnung angeordnete Fahrverbot Bezug genommen und dem Besch somit eine Verletzung der entsprechenden Bestimmung der genannten Verordnung zum Vorwurf gemacht wurde.
Schlagworte
Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten VerwaltungsvorschriftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999030292.X04Im RIS seit
25.02.2002