RS Vwgh 2000/2/23 98/09/0217

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Veröffentlicht am 23.02.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
AuslBG §3 Abs5 litb;
VwRallg;

Rechtssatz

Ferialpraktikanten sind Personen, die im Inland oder im Ausland studieren und vorwiegend während der Sommerferien oder Semesterferien eine im Rahmen ihrer Ausbildung (Studienrichtung) vorgeschriebene oder zumindest übliche praktische Tätigkeit (Praktikum) im Bundesgebiet ausüben (hier: Polen haben in einem landwirtschaftlichen Betrieb gegen kollektivvertragliche Entlohnung gearbeitet, ein Nachweis für deren Schülereigenschaft oder Stundenteneigenschaft wurde nicht erbracht).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998090217.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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