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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Ferialpraktikanten sind Personen, die im Inland oder im Ausland studieren und vorwiegend während der Sommerferien oder Semesterferien eine im Rahmen ihrer Ausbildung (Studienrichtung) vorgeschriebene oder zumindest übliche praktische Tätigkeit (Praktikum) im Bundesgebiet ausüben (hier: Polen haben in einem landwirtschaftlichen Betrieb gegen kollektivvertragliche Entlohnung gearbeitet, ein Nachweis für deren Schülereigenschaft oder Stundenteneigenschaft wurde nicht erbracht).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998090217.X01Im RIS seit
11.07.2001