RS Vwgh 2000/2/23 99/03/0228

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Veröffentlicht am 23.02.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §45 Abs4 idF 1994/518;
VwRallg;

Rechtssatz

Gemäß §45 Abs 4 StVO muss ein ein PERSÖNLICHES INTERESSE an der Ausnahmebewilligung nachgewiesen werden, also ein Interesse, wonach spezifisch in der Person des ASt gelegene Umstände vorliegen müssen, gerade in der Nähe des Wohnsitzes während der Parkzeitbeschränkung in der Kurzparkzone zu parken, wobei freilich ein solches berücksichtigungswürdiges persönliches Interesse nur in einem Umstand begründet sein kann, der dieses Interesse von den allgemeinen Interessen der Anwohner, ihren PKW in der Nähe des Wohnsitzes zu parken, unterscheidet (hier : In der Betreuung drei minderjähriger Kinder und der dabei erforderlichen nahen Verfügbarkeit ihres Fahrzeuges ist jedenfalls ein solches berücksichtigungswürdiges persönliches Interesse gelegen).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999030228.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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