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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §45 Abs4 idF 1994/518;Rechtssatz
Gemäß §45 Abs 4 StVO muss ein ein PERSÖNLICHES INTERESSE an der Ausnahmebewilligung nachgewiesen werden, also ein Interesse, wonach spezifisch in der Person des ASt gelegene Umstände vorliegen müssen, gerade in der Nähe des Wohnsitzes während der Parkzeitbeschränkung in der Kurzparkzone zu parken, wobei freilich ein solches berücksichtigungswürdiges persönliches Interesse nur in einem Umstand begründet sein kann, der dieses Interesse von den allgemeinen Interessen der Anwohner, ihren PKW in der Nähe des Wohnsitzes zu parken, unterscheidet (hier : In der Betreuung drei minderjähriger Kinder und der dabei erforderlichen nahen Verfügbarkeit ihres Fahrzeuges ist jedenfalls ein solches berücksichtigungswürdiges persönliches Interesse gelegen).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999030228.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
10.06.2011