RS Vwgh 2000/2/23 99/03/0402

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Veröffentlicht am 23.02.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;

Rechtssatz

Angesichts einer nicht präzisierten Nachtrunkmenge (Hinweis E 26.5.1999, 98/03/0245) bzw der wechselnden Verantwortung des Besch in dieser Frage ist die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zur Vornahme einer Rückrechnung des Alkoholgehaltes zum Tatzeitpunkt entbehrlich.

Schlagworte

Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Nachtrunk Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Sachverständiger Verfahrensrecht Verfahrensmängel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999030402.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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