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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Angesichts einer nicht präzisierten Nachtrunkmenge (Hinweis E 26.5.1999, 98/03/0245) bzw der wechselnden Verantwortung des Besch in dieser Frage ist die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zur Vornahme einer Rückrechnung des Alkoholgehaltes zum Tatzeitpunkt entbehrlich.
Schlagworte
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Nachtrunk Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Sachverständiger Verfahrensrecht VerfahrensmängelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999030402.X01Im RIS seit
12.06.2001