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L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
DienstrechtsG Krnt 1994 §158;Rechtssatz
Die Zuerkennung einer Mehrleistungszulage setzt voraus, dass eine Normalleistung in der Zeitdimension feststellbar ist, von der ausgehend in derselben Zeiteinheit eine erhebliche Mehrleistung erbracht werden müsste. Geistige Arbeitsleistungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Feststellung einer Normalleistung grundsätzlich nicht zugänglich (Hinweis E 16.10.1975, 1369/75, VwSlg 8901 A/1975, oder E 14.6.1995, Zl 95/12/0051).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997120346.X03Im RIS seit
11.07.2001