RS Vwgh 2000/2/24 99/02/0308

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Veröffentlicht am 24.02.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §19;

Rechtssatz

Bei einer Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO ist eine Vorstrafe wegen Verweigerung der Atemalkoholuntersuchung gemäß § 5 Abs 2 StVO als Straferschwerungsgrund zu bewerten, weil auch die Verweigerung der Atemalkoholuntersuchung das durch die Strafbarkeit eines solchen Verhaltens dokumentierte öffentliche Interesse, das Lenken von Fahrzeugen durch alkoholbeeinträchtigte Personen zu verhindern, verletzt.

Schlagworte

Alkotest Verweigerung Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Verfahrensrecht Strafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999020308.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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