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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Bei einer Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO ist eine Vorstrafe wegen Verweigerung der Atemalkoholuntersuchung gemäß § 5 Abs 2 StVO als Straferschwerungsgrund zu bewerten, weil auch die Verweigerung der Atemalkoholuntersuchung das durch die Strafbarkeit eines solchen Verhaltens dokumentierte öffentliche Interesse, das Lenken von Fahrzeugen durch alkoholbeeinträchtigte Personen zu verhindern, verletzt.
Schlagworte
Alkotest Verweigerung Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Verfahrensrecht StrafenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999020308.X01Im RIS seit
12.06.2001