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21/01 HandelsrechtNorm
EStG 1972 §2 Abs3 Z3;Rechtssatz
Es werden gemeinschaftlich Einkünfte aus der Vermögensverwaltung erzielt (und die Gemeinschaft stellt daher kein Gewerbesteuersubjekt dar), wenn natürliche Personen als unecht stille Gesellschafter mit einer vermögensverwaltenden GmbH eine stille Gesellschaft eingehen, wobei allerdings die Einkünfte der GmbH auf Grund der Anordnung des § 7 Abs 3 KStG 1988 bzw § 8 Abs 2 KStG 1966 solche aus Gewerbebetrieb sind (und bei der GmbH der Gewerbesteuer unterliegen). Die unechte stille Gesellschaft hat aber die Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven und am Firmenwert zur Voraussetzung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996150062.X06Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013