RS Vfgh 2000/6/28 V21/00

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Veröffentlicht am 28.06.2000
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art18 Abs2
StVO §52 lita Z10
StVO 1960 §48 Abs2
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 24.03.97, betr Verkehrsbeschränkungen auf der A 2 Südautobahn wegen Bauarbeiten

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit einer Verordnung betreffend Verkehrsbeschränkungen im Rahmen eines Gegenverkehrsbereiches auf der A 2 Südautobahn wegen nicht ordnungsgemäßer Kundmachung durch Vorschriftszeichen am linken Fahrbahnrand sowie gesetzwidriger Ausnahme im Regelplan vom gesetzlichen Gebot der Aufstellung von Vorschriftszeichen auf beiden Seiten

Rechtssatz

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 24.03.97, Z138.002/32-II/A/31/97, mit der auf der A 2 Südautobahn Verkehrsbeschränkungen wegen Bauarbeiten verordnet wurden, kundgemacht durch die entsprechenden Straßenverkehrszeichen, war gesetzwidrig.

Das Fehlen des nach §52 lita Z10a StVO 1960 "Erlaubte Höchstgeschwindigkeit 80 km/h" Vorschriftszeichens am linken Fahrbahnrand bei Kilometer 193,340 im Regelplan stellt einen Verstoß gegen §48 Abs2 dritter Satz StVO 1960 dar, sodaß sich die Gesetzwidrigkeit der in Prüfung gezogenen Verordnung schon allein aus dem Fehlen dieses Verkehrszeichens im Regelplan ergibt.

Die im Regelplan - und damit im Rahmen der gegenständlichen Verordnung - getroffene Anordnung betreffs der ausnahmsweisen Zulässigkeit der Aufstellung der Vorschriftszeichen nur auf einer Seite widerspricht ebenfalls den in der StVO 1960 normierten Anforderungen, weil es vom in §48 Abs2 dritter Satz StVO 1960 in der hier gegenständlichen Fassung der 19. StVO-Nov, BGBl. 1994/518, normierten Gebot, daß auf Autobahnen Gefahrenzeichen und Vorschriftszeichen auf beiden Seiten oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen sind, nur eine Ausnahme für Streckenteile gibt, die in der jeweiligen Fahrtrichtung nur einen Fahrstreifen aufweisen, was jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben ist.

Da im vorliegenden Fall §48 Abs2 dritter Satz StVO 1960 idF der 19. StVO-Nov, BGBl. 1994/518, anzuwenden ist, der keine Ausnahme für Gegenverkehrsbereiche vorsah, unterstreicht die Reaktion des Gesetzgebers im Rahmen der 20. StVO-Novelle lediglich die Gesetzwidrigkeit der vorliegenden Verordnung.

(Anlaßfall: E v 28.06.00, B2146/98 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Straßenpolizei, Geschwindigkeitsbeschränkung, Straßenverkehrszeichen, Verordnung Kundmachung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:V21.2000

Dokumentnummer

JFR_09999372_00V00021_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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