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L82307 Abwasser Kanalisation TirolNorm
ABGB §825;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/06/0153 99/06/0154Rechtssatz
Auch der Miteigentümer hat eine entsprechende Tätigkeit zu entfalten, um der Verpflichtung zur Herstellung eines Kanalanschlusses nachzukommen, insbesondere bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einen Enteignungsantrag nach § 21 Tir KanalisationsG zu stellen, widrigenfalls das Tatbild gemäß § 26 Abs 1 lit d Tir KanalisationsG gegeben sein kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999060095.X01Im RIS seit
09.10.2001