RS Vwgh 2000/2/24 96/15/0062

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Veröffentlicht am 24.02.2000
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §2 Abs3 Z3;
EStG 1972 §23 Z2;
EStG 1988 §2 Abs3 Z3;
EStG 1988 §23 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/06/25 95/15/0192 2

Stammrechtssatz

Das EStG enthält keine ausdrückliche Regelung für die Zurechnung der Einkünfte einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft. Die Zurechnung an die Beteiligten hat in analoger Anwendung des § 23 Z 2 erster Teil EStG zu erfolgen (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 28 Tz 87, unter Hinweis auf Zorn, Besteuerung der Geschäftsführung, 230 ff).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996150062.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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