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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung von Anträgen auf Aufhebung einer Bestimmung der Fahrprüfungsverordnung betreffend die Unvereinbarkeit der gleichzeitigen Tätigkeit als Fahrschullehrer und Fahrprüfer aufgrund zumutbaren VerwaltungsrechtswegesRechtssatz
Zurückweisung der Anträge auf Aufhebung des §9 Abs4 FahrprüfungsV, BGBl II Nr 321/1997.
§9 FührerscheinG-DurchführungsV, BGBl II Nr 320/1997, enthält keinen Abs4.
Der Einschreiter beantragt in seinen Anträgen die Aufhebung des §9 Abs4 "Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (BGBl. II. Nr. 321/1997)".
Es ist daher offenkundig, daß sich der Antragsteller bei der Bezeichnung der angefochtenen Verordnungsbestimmung bloß im Ausdruck vergriffen hat.
Der Antrag war daher vom Verfassungsgerichtshof als Antrag auf Aufhebung der Bestimmung des §9 Abs4 FahrprüfungsV zu verstehen.
Der Antragsteller wurde - wie er selbst vorbringt - mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 24.04.98 gemäß §34 Abs1 FührerscheinG iVm §8 Abs1 und Abs2, §9 Abs1 und Abs2 Z3 FahrprüfungsV zum Fahrprüfer ua unter der Auflage und Bedingung bestellt, daß er, sollte er während des Bestellungszeitraumes als Fahrprüfer wieder aktiv als Fahrschullehrer oder Fahrlehrer tätig werden, dies unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen habe und von seiner Funktion als Fahrprüfer enthoben werden müsse. Dem Antragsteller stand somit die - im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl zB VfSlg 11481/1997) in zumutbarer Weise zu nutzende - Möglichkeit offen, nach Ausschöpfung des administrativen Instanzenzuges im Wege einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde seine Bedenken gegen die nunmehr angefochtene Verordnungsbestimmung geltend zu machen, um auf diese Weise eine gegebenenfalls von Amts wegen zu veranlassende Überprüfung dieser Norm auf ihre Gesetzmäßigkeit zu erwirken.
Weder aus §34 FührerscheinG 1997 noch aus §9 FahrprüfungsV geht hervor, daß eine Wiederbestellung zum Fahrprüfer ausgeschlossen wäre.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auslegung eines Antrages, Kraftfahrrecht, Ausbildung von Kfz-Lenkern, Lenkerberechtigung, VfGH / Individualantrag, Fahrschulen, Führerschein, LenkberechtigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:V15.2000Dokumentnummer
JFR_09999372_00V00015_01