RS Vwgh 2000/2/24 96/15/0131

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Veröffentlicht am 24.02.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §295 Abs1;
BAO §299;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Berufungsvorentscheidung vom 11.10.1995 war durch den auf § 295 Abs 1 BAO gestützten Änderungsbescheid vom 30.10.1995 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden. Die mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 4.6.1996 verfügte Aufhebung der in diesem Zeitpunkt bereits außer Kraft getretenen Berufungsvorentscheidung vom 11.10.1995 ging daher ins Leere. Durch diesen Bescheid (Aufhebungsbescheid) konnte der Bf in seinen Rechten von vornherein keinesfalls verletzt werden. Die dagegen erhobene Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996150131.X02

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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