RS Vwgh 2000/2/24 97/15/0213

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Veröffentlicht am 24.02.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §167 Abs2;
BAO §39 Z4;
KStG 1988 §7 Abs1;
KStG 1988 §8 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Die Frage, ob bzw inwieweit die Bezüge eines Vereinsmitgliedes überhöht sind, ist durch einen Fremdvergleich zu lösen. Zweck des Fremdvergleichs ist es festzustellen, was für die gleichen Leistungen an fremde Personen gezahlt werden müsste. Die Feststellung des fremdüblichen Entgeltes betrifft eine Sachverhaltsfrage. Dementsprechend stellt sich auch die Überprüfung durch den VwGH als Verfahrenskontrolle und Schlüssigkeitskontrolle dar. Der Berufungsbehörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie den viele Jahre im Nachhinein erstellten Listen über die Arbeitsleistungen der Vereinsfunktionäre keinen Beweiswert zugemessen hat (Hinweis E 24.6.1999, 97/15/212). Der Hinweis auf die hohe Qualifikation der Vorstandsmitglieder lässt keinen Schluss auf Art und Ausmaß der konkret erbrachten Leistungen zu.

Schlagworte

Sachverhalt Beweiswürdigung Sachverhalt Verfahrensmängel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997150213.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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