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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §115 Abs1;Rechtssatz
Die Frage, ob bzw inwieweit die Bezüge eines Vereinsmitgliedes überhöht sind, ist durch einen Fremdvergleich zu lösen. Zweck des Fremdvergleichs ist es festzustellen, was für die gleichen Leistungen an fremde Personen gezahlt werden müsste. Die Feststellung des fremdüblichen Entgeltes betrifft eine Sachverhaltsfrage. Dementsprechend stellt sich auch die Überprüfung durch den VwGH als Verfahrenskontrolle und Schlüssigkeitskontrolle dar. Der Berufungsbehörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie den viele Jahre im Nachhinein erstellten Listen über die Arbeitsleistungen der Vereinsfunktionäre keinen Beweiswert zugemessen hat (Hinweis E 24.6.1999, 97/15/212). Der Hinweis auf die hohe Qualifikation der Vorstandsmitglieder lässt keinen Schluss auf Art und Ausmaß der konkret erbrachten Leistungen zu.
Schlagworte
Sachverhalt Beweiswürdigung Sachverhalt VerfahrensmängelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997150213.X04Im RIS seit
20.11.2000