RS Vwgh 2000/2/24 97/15/0129

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Veröffentlicht am 24.02.2000
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §185;
BAO §188;
BAO §190 Abs1;
BAO §198;
BAO §295 Abs1;
BAO §92 Abs1 litb;

Rechtssatz

Auch ein nach § 92 Abs 1 lit b BAO ergangener Bescheid, mit dem ausgesprochen wird, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften unterbleibt, ist ein Grundlagenbescheid iSd § 188 BAO und als solcher der Abgabenbemessung zu Grunde zu legen (Hinweis Ritz2, BAO, Tz 7 zu § 185; E 9.2.1982, 81/14/0060; E 17.5.1989, 85/13/0176; E 27.1.1998, 97/14/0158). Wenn daher das Finanzamt für das Jahr 1988 auf Grund eines derart ergangenen Feststellungsbescheides einen nach § 295 Abs 1 BAO geänderten Einkommensteuerbescheid erließ, entsprach dies - auch vor der Neufassung des zweiten Satzes des § 190 Abs 1 BAO durch das BGBl Nr 1996/201 - der Rechtslage (Hinweis Zorn, Liebhaberei in Rechtsprechung und Verwaltungspraxis, ÖStZ 1989, 279 f, sowie die EB 72 BlgNR 20.GP 282 f zur Neufassung des § 190 Abs 1 zweiter Satz BAO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997150129.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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