RS Vwgh 2000/2/24 98/06/0211

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2000
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
BauG Vlbg 1972 §32 Abs1 impl;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/06/27 96/06/0136 1(hier: Die Reduzierung der innerhalb des ursprünglich geplanten undunveränderten Gebäudes vorgesehenen Verkaufsfläche um nahezu 100 m2- bauliche Änderungen waren hiefür nicht erforderlich - hat somitnicht das Wesen des Vorhabens geändert)

Stammrechtssatz

Eine Änderung eines Bauvorhabens im Berufungsverfahren ist zulässig, wenn sie nicht das Wesen (den Charakter) des Vorhabens trifft, der Bauwille ident ist und das Projekt auch nach der Änderung oder den Änderungen nicht als ein anderes (aliud) beurteilt werden muß und somit nach wie vor dieselbe Sache iSd § 66 Abs 4 AVG vorliegt (Hinweis E 18.3.1980, 2841/79, E 17.9.1981, 81/06/0046, und E 21.2.1989, 88/05/0205, 0206).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998060211.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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