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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/06/27 96/06/0136 1(hier: Die Reduzierung der innerhalb des ursprünglich geplanten undunveränderten Gebäudes vorgesehenen Verkaufsfläche um nahezu 100 m2- bauliche Änderungen waren hiefür nicht erforderlich - hat somitnicht das Wesen des Vorhabens geändert)Stammrechtssatz
Eine Änderung eines Bauvorhabens im Berufungsverfahren ist zulässig, wenn sie nicht das Wesen (den Charakter) des Vorhabens trifft, der Bauwille ident ist und das Projekt auch nach der Änderung oder den Änderungen nicht als ein anderes (aliud) beurteilt werden muß und somit nach wie vor dieselbe Sache iSd § 66 Abs 4 AVG vorliegt (Hinweis E 18.3.1980, 2841/79, E 17.9.1981, 81/06/0046, und E 21.2.1989, 88/05/0205, 0206).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998060211.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009