RS Vfgh 2000/6/28 V90/99 - B909/97

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Veröffentlicht am 28.06.2000
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art18 Abs2
Nö GdO 1973 §38
ParkverbotsV des Bürgermeisters der Gd Scheiblingkirchen-Thernberg vom 25.06.96
StVO 1960 §94d

Leitsatz

Gesetzmäßigkeit einer vom Bürgermeister erlassenen Parkverbotsverordnung; Zuständigkeit zur Erlassung einer solchen Verordnung im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde

Rechtssatz

Keine Gesetzwidrigkeit der ParkverbotsV des Bürgermeisters der Marktgemeinde Scheiblingkirchen-Thernberg vom 25.06.96.

Zuständigkeit des Bürgermeisters zur Erlassung dieser Verordnung.

Der Verfassungsgerichtshof geht mangels eines diesbezüglichen Vorbringens aufgrund der Aktenlage davon aus, daß es sich bei der von der Parkverbotsverordnung erfaßten Klammgasse im Gemeindegebiet Gleißenfeld um eine Gemeindestraße handelt. Die Erlassung der Parkverbotsverordnung stellt sohin eine von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgende Angelegenheit dar.

Aus dem Wortlaut des §38 Abs1 Z2 Nö GdO 1973 ergibt sich, daß dem Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde die Besorgung der behördlichen Aufgaben obliegt. Da diese Bestimmung den Begriff "behördliche Aufgaben" nicht etwa wie zB die Salzburger Gemeindeordnung 1965 (vgl dazu VfSlg 7522/1975) auf "behördliche Aufgaben in erster Instanz" einschränkt, umfaßt der Begriff "behördliche Aufgaben" - wie die Niederösterreichische Landesregierung zutreffend ausführt - auch die Erlassung von Verordnungen.

(siehe auch Anlaßfall E v 28.06.00, B909/97 - Abweisung der Beschwerde).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gemeinderecht, Organe, Bürgermeister, Wirkungsbereich eigener, Straßenpolizei örtliche, Straßenpolizei, Halte(Park-)verbot, Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:V90.1999

Dokumentnummer

JFR_09999372_99V00090_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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