Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §169;Rechtssatz
Aus der Rechnung muss eindeutig sowohl der Unternehmer, der tatsächlich geliefert oder geleistet hat (§ 11 Abs 1 Z 1 UstG 1972), als auch der Unternehmer, der Abnehmer der Lieferung oder Empfänger der sonstigen Leistung ist (§ 11 Abs 1 Z 2 legcit), zu entnehmen sein (Hinweis Kolacny/Mayer, UStG/2, § 11 Anm 5 und 6; E 24.4.1996, 94/13/0133, 0134; E 25.11.1997, 97/14/0138). Da sich diese Angaben aus der Rechnungsurkunde selbst ergeben müssen, kommt es nicht darauf an, ob den beteiligten Parteien der Geschäftspartner klar gewesen sei und dazu die Beh Zeugeneinvernahmen hätte durchführen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997150151.X01Im RIS seit
20.11.2000