RS Vwgh 2000/2/24 97/15/0151

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Veröffentlicht am 24.02.2000
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §169;
UStG 1972 §11 Abs1 Z1;
UStG 1972 §11 Abs1 Z2;
UStG 1972 §12 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Aus der Rechnung muss eindeutig sowohl der Unternehmer, der tatsächlich geliefert oder geleistet hat (§ 11 Abs 1 Z 1 UstG 1972), als auch der Unternehmer, der Abnehmer der Lieferung oder Empfänger der sonstigen Leistung ist (§ 11 Abs 1 Z 2 legcit), zu entnehmen sein (Hinweis Kolacny/Mayer, UStG/2, § 11 Anm 5 und 6; E 24.4.1996, 94/13/0133, 0134; E 25.11.1997, 97/14/0138). Da sich diese Angaben aus der Rechnungsurkunde selbst ergeben müssen, kommt es nicht darauf an, ob den beteiligten Parteien der Geschäftspartner klar gewesen sei und dazu die Beh Zeugeneinvernahmen hätte durchführen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997150151.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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