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21/01 HandelsrechtNorm
EStG 1972 §22 Abs1 Z3;Rechtssatz
Eine unechte stille Gesellschaft liegt vor, wenn der stille Gesellschafter gesellschaftsrechtlich so gestellt wird, als wäre er Kommanditist; es muss also im Innenverhältnis insb vereinbart sein, dass er an den stillen Reserven und am Firmenwert partizipiert (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 23 Tz 26). Für die Besteuerung soll es keinen Unterschied machen, ob - etwa im Rahmen einer KEG - Gesellschaftsvermögen vorhanden ist oder ob es um die Bewirtschaftung des Vermögens eines Beteiligten geht, welches im Innenverhältnis wie Gesellschaftsvermögen behandelt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996150062.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013