RS Vfgh 2000/6/28 G13/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2000
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §62 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Gesetzesprüfungsantrags wegen Fehlens unverzichtbarer Formerfordernisse

Rechtssatz

Zwar behauptet der antragstellende Unabhängige Verwaltungssenat, daß die angefochtene Gesetzesstelle "wegen der Ungeeignetheit des Grundrechtseingriffes" gegen das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verstoße, es fehlt aber an jeglicher Begründung für das Vorliegen des behaupteten Verstoßes gegen die Eigentumsgarantie des Art5 StGG, somit an einer Darlegung der verfassungsrechtlichen Bedenken "im einzelnen", wie sie §62 Abs1 VfGG 1953 zwingend voraussetzt.

Entscheidungstexte

  • G 13/00
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.06.2000 G 13/00

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Bedenken

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:G13.2000

Dokumentnummer

JFR_09999372_00G00013_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten