RS Vwgh 2000/2/24 99/20/0341

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2000
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §4 Abs5;
FrG 1997 §57 Abs7;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/20/0318 E 29. Juni 2000 99/20/0340 E 29. Juni 2000

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/20/0353 E 24. Februar 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Die Mitteilung, dass die Zurückschiebung des Fremden, dessen Asylantrag gemäß § 4 Abs 1 AsylG 1997 zurückgewiesen wurde, in den in Aussicht genommenen Drittstaat AUS BISHERIGER ERFAHRUNG ALS AUSSICHTSLOS ERSCHEINT, stellt keine Mitteilung gemäß § 57 Abs 7 FrG 1997 über die Unmöglichkeit der Abschiebung dar, die gemäß § 4 Abs 5 AsylG 1997 zu einem Außerkrafttreten des Bescheides des Bundesasylamtes führte. Stellt sich aber - ohne Vorliegen einer Mitteilung - im Nachhinein heraus, dass der Fremde nicht in den in Aussicht genommenen Drittstaat reisen könne und auch durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen nicht dazu verhalten werden könne, ist eine dennoch ausgesprochene Zurückweisung gemäß § 4 Abs 1 AsylG 1997 von der Berufungsbehörde zu beheben. Eine Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos wäre somit selbst dann verfehlt, wenn die aus der Mitteilung nach § 57 Abs 7 FrG 1997 abgeleitete Feststellung, der Fremde könne nicht in den Drittstaat zurückgestellt werden, unbedenklich wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999200341.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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