RS Vwgh 2000/2/24 97/15/0166

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Veröffentlicht am 24.02.2000
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs3 Z6;
EStG 1988 §28;
LiebhabereiV 1993 §1 Abs1;
LiebhabereiV 1993 §2 Abs3;
LiebhabereiV 1993 §2 Abs4;

Beachte

Besprechung in: SWK Nr. 29/2004, S 833 - S 838;

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist ausgehend von dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3.7.1996, 93/13/0171, VwSlg 7107F/1996, der absehbare Zeitraum, innerhalb dessen ein der positiven Steuererhebung aus der betroffenen Einkunftsart zugänglicher wirtschaftlicher Gesamterfolg erwirtschaftet werden muss, mit rund 20 Jahren anzunehmen (Hinweis E 10.7.1996, 92/15/0101). Da dieser absehbare Zeitraum jedenfalls mit dem "überschaubaren Zeitraum" nach § 2 Abs 4, aber auch mit dem "üblichen Kalkulationszeitraum" des § 2 Abs 3 der LiebhabereiV 1993 übereinstimmt (Hinweis E 25.11.1999, 97/15/0144), der von der Abgabenbehörde selbst hilfsweise herangezogene Zeitraum von 35 Jahren somit nicht zum Tragen kommt, kann die vom Abgabepflichtigen angestrebte Zuordnung der Vermietungstätigkeit zum Betätigungsbereich des § 1 Abs 1 der LiebhabereiV 1993 dahingestellt bleiben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997150166.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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