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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AbgEO §16 Z6;Rechtssatz
Die Durchführung und Fortsetzung einer Exekution nach der AbgEO ist im Hinblick auf § 16 Z 6 AbgEO nur auf der Grundlage einer Prognose zulässig, dass der Erlös der Exekution den Betrag der Kosten der Exekution übersteigen werde. Auf Grund dieser Prognose kann sich auch ergeben, dass nur für einen Teilbetrag der vollstreckbaren Forderungen Exekution geführt wird. Die Anforderungen an eine solche Prognose dürfen nicht überspannt werden; im Allgemeinen wird eine Schätzung auf der Grundlage der vom Vollstrecker angenommenen so genannten Bleistiftwerte genügen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996150044.X05Im RIS seit
27.09.2001Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013