RS Vwgh 2000/2/24 96/15/0044

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Veröffentlicht am 24.02.2000
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgEO §16;
AbgEO §26 Abs2;

Rechtssatz

Für § 26 Abs 2 AbgEO verbleibt ein Anwendungsbereich bei jenen Fällen, in denen die Exekution mangels Vorliegens von Einstellungsgründen rechtmäßig hätte durchgeführt werden dürfen. Die Überlegungen, wonach sich durch eine erfolgreiche Exekution die Schuldenlast des Verpflichteten nicht (durch die Kosten der Exekution) erhöhen darf, sind auf die erfolglose Exekution sinngemäß anzuwenden. Erweist sich eine Exekution deshalb als erfolglos, weil sich der Vollstrecker keinen Zugang zu den Räumlichkeiten des Verpflichteten verschaffen kann, ist daher - ohne dass dabei ein allzu strenger Maßstab anzulegen wäre - abzuschätzen, welchen Erfolg die Exekution erbracht hätte, wenn ihr dieses Hindernis nicht entgegengestanden wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996150044.X08

Im RIS seit

27.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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