RS Vwgh 2000/2/24 97/15/0213

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Veröffentlicht am 24.02.2000
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §39 Z2;
BAO §39 Z4;

Rechtssatz

Wird vom Verein der Ehefrau des Präsidenten des Vereins unentgeltlich die Nutzung eines Kiosk überlassen, liegt darin in steuerlicher Sicht eine Zuwendung an den Präsidenten als Mitglied des Vereins. Auch die unentgeltliche Überlassung von Kapital an einen weiteren Verein, dessen einzige Mitglieder die Funktionäre des abgabepflichtigen Vereins sind, und der Vorteil betreffend die unentgeltliche Nutzung von Schwimmbadanlage und Sanitäranlage durch die Gäste des vom weiteren Verein betriebenen Campingplatzes stellen Zuwendungen dar. Im Hinblick auf diese, unter § 39 Z 2 BAO fallenden Zuwendungen liegt eine ausschließliche Förderung gemeinnütziger Zwecke nicht vor. Es braucht dann nicht untersucht zu werden, ob auch ein Fall des § 39 Z 4 BAO gegeben ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997150213.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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