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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1999/09/23 99/06/0082 3Stammrechtssatz
Eine vorschriftswidrige bauliche Anlage im Sinne des § 41 Abs 3 Stmk BauG 1995 liegt immer so lange vor, bis eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt oder das Bauvorhaben gemäß § 33 Abs 6 Stmk BauG 1995 als genehmigt gilt (Hinweis E 20.11.1997, 97/06/0215). Für einen Beseitigungsauftrag gemäß § 41 Abs 3 Stmk BauG 1995 ist weiters maßgeblich, dass die Bewilligungspflicht bzw Anzeigepflicht der baulichen Anlage sowohl im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerkes als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages vorgelegen ist (Hinweis E 25.10.1988, 88/05/0101, betreffend eine Rechtslage, bei der Beseitigungsaufträge nur für bewilligungspflichtige Anlagen zulässig waren).
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998060228.X01Im RIS seit
03.05.2001