RS Vwgh 2000/2/24 98/06/0228

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2000
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
BauG Stmk 1995 §19 Z1;
BauG Stmk 1995 §20;
BauG Stmk 1995 §21;
BauG Stmk 1995 §33 Abs6;
BauG Stmk 1995 §41 Abs3;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1999/09/23 99/06/0082 3

Stammrechtssatz

Eine vorschriftswidrige bauliche Anlage im Sinne des § 41 Abs 3 Stmk BauG 1995 liegt immer so lange vor, bis eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt oder das Bauvorhaben gemäß § 33 Abs 6 Stmk BauG 1995 als genehmigt gilt (Hinweis E 20.11.1997, 97/06/0215). Für einen Beseitigungsauftrag gemäß § 41 Abs 3 Stmk BauG 1995 ist weiters maßgeblich, dass die Bewilligungspflicht bzw Anzeigepflicht der baulichen Anlage sowohl im Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerkes als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Auftrages vorgelegen ist (Hinweis E 25.10.1988, 88/05/0101, betreffend eine Rechtslage, bei der Beseitigungsaufträge nur für bewilligungspflichtige Anlagen zulässig waren).

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998060228.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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