RS VwGH Erkenntnis 2000/02/24 99/20/0353

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Veröffentlicht am 24.02.2000
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Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/20/0335 E 29. Juni 2000 99/20/0336 E 23. März 2000 99/20/0337 E 23. März 2000 99/20/0346 E 23. März 2000 99/20/0347 E 23. März 2000 99/20/0348 E 29. Juni 2000 99/20/0354 E 24. Februar 2000 99/20/0357 E 29. Juni 2000 99/20/0358 E 23. März 2000 99/20/0359 E 23. März 2000 Rechtssatz

Die Mitteilung, dass die Zurückschiebung des Fremden, dessen Asylantrag gemäß § 4 Abs 1 AsylG 1997 zurückgewiesen wurde, in den in Aussicht genommenen Drittstaat AUS BISHERIGER ERFAHRUNG ALS AUSSICHTSLOS ERSCHEINT, stellt keine Mitteilung gemäß § 57 Abs 7 FrG 1997 über die Unmöglichkeit der Abschiebung dar, die gemäß § 4 Abs 5 AsylG 1997 zu einem Außerkrafttreten des Bescheides des Bundesasylamtes führte. Stellt sich aber - ohne Vorliegen einer Mitteilung - im Nachhinein heraus, dass der Fremde nicht in den in Aussicht genommenen Drittstaat reisen könne und auch durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen nicht dazu verhalten werden könne, ist eine dennoch ausgesprochene Zurückweisung gemäß § 4 Abs 1 AsylG 1997 von der Berufungsbehörde zu beheben. Eine Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos wäre somit selbst dann verfehlt, wenn die aus der Mitteilung nach § 57 Abs 7 FrG 1997 abgeleitete Feststellung, der Fremde könne nicht in den Drittstaat zurückgestellt werden, unbedenklich wäre.

Im RIS seit
03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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