Die Mitteilung, dass die Zurückschiebung des Fremden, dessen Asylantrag gemäß § 4 Abs 1 AsylG 1997 zurückgewiesen wurde, in den in Aussicht genommenen Drittstaat AUS BISHERIGER ERFAHRUNG ALS AUSSICHTSLOS ERSCHEINT, stellt keine Mitteilung gemäß § 57 Abs 7 FrG 1997 über die Unmöglichkeit der Abschiebung dar, die gemäß § 4 Abs 5 AsylG 1997 zu einem Außerkrafttreten des Bescheides des Bundesasylamtes führte. Stellt sich aber - ohne Vorliegen einer Mitteilung - im Nachhinein heraus, dass der Fremde nicht in den in Aussicht genommenen Drittstaat reisen könne und auch durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen nicht dazu verhalten werden könne, ist eine dennoch ausgesprochene Zurückweisung gemäß § 4 Abs 1 AsylG 1997 von der Berufungsbehörde zu beheben. Eine Einstellung des Verfahrens als gegenstandslos wäre somit selbst dann verfehlt, wenn die aus der Mitteilung nach § 57 Abs 7 FrG 1997 abgeleitete Feststellung, der Fremde könne nicht in den Drittstaat zurückgestellt werden, unbedenklich wäre.