RS Vwgh 2000/2/24 98/02/0060

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Veröffentlicht am 24.02.2000
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §89a Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/11/20 96/02/0161 3 (ohne Klammerausdruck; hier: Die belangte Behörde ist im Rahmen einer nicht als unschlüssig zu wertenden Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gekommen, dass von einem Verstellen des Fahrzeugs durch unbefugte dritte Personen mangels konkreter Anhaltspunkte nicht auszugehen gewesen sei)

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Kostentragungsregel des § 89a Abs. 7 fünfter Satz StVO sind Verkehrssituationen, in denen zum Zeitpunkt des Abstellens eines Gegenstandes bzw. eines Kfz nach allgemeiner menschlicher Erfahrung das Eintreten einer Verkehrsbeeinträchtigung nicht vorausgesehen werden kann (im Beschwerdefall war nicht vorhersehbar, daß ein Schienenfahrzeug aufgrund einer irrtümlich falsch gestellten Weiche in die falsche Richtung abbiegen und damit einen Verkehrsunfall mit dem zu diesem Zeitpunkt im Stillstand befindlichen Fahrzeug verursachen werde).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998020060.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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