RS Vwgh 2000/2/24 97/20/0173

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Veröffentlicht am 24.02.2000
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Index

25/02 Strafvollzug

Norm

StVG §73 Abs1;
StVG §73 Abs2;
StVG §73 Abs3;

Rechtssatz

Im Gesetz ist keine Rückforderbarkeit der Kosten eines unaufschiebbaren Zahnersatzes für einen Strafgefangenen, die nach § 73 Abs 2 zweiter Satz StVG vom Bunde zu tragen sind, vorgesehen. Eine entsprechende Umgestaltung der Regelung im Sinne eines Ersetzens der im Gesetz angeordneten Kostentragung durch eine Bevorschussung ist durch die StVGNov 1993 nicht vorgenommen worden. Dies kann nicht dadurch umgangen werden, dass vom Strafgefangenen noch nicht erzielte Einkünfte aus seiner Arbeitstätigkeit während der Verbüßung der Freiheitsstrafe in die Prüfung der Frage, ob er über die zur Herstellung des Zahnersatzes erforderlichen Mittel verfügt, einbezogen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997200173.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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