RS Vwgh 2000/2/24 98/20/0590

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Veröffentlicht am 24.02.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §44 Abs2;
AsylG 1997 §7;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/20/0591

Rechtssatz

Wegen Identität der Sachen hätten über den zweiten und den dritten Asylantrag von vornherein keine getrennten Verfahren durchgeführt werden dürfen. Vielmehr hätte das - gegen den Bescheid des Bundesasylamtes betreffend das Verfahren über den zweiten Asylantrag im Rahmen des dritten Asylantrages erstattete - mit dem zweiten Asylantrag im Wesentlichen gleich lautende - Vorbringen im Berufungsverfahren über den zweiten Asylantrag mit berücksichtigt und einer einheitlichen Erledigung im Rahmen dieser Berufungsentscheidung zugeführt werden müssen.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998200590.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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