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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §44 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/20/0591Rechtssatz
Wegen Identität der Sachen hätten über den zweiten und den dritten Asylantrag von vornherein keine getrennten Verfahren durchgeführt werden dürfen. Vielmehr hätte das - gegen den Bescheid des Bundesasylamtes betreffend das Verfahren über den zweiten Asylantrag im Rahmen des dritten Asylantrages erstattete - mit dem zweiten Asylantrag im Wesentlichen gleich lautende - Vorbringen im Berufungsverfahren über den zweiten Asylantrag mit berücksichtigt und einer einheitlichen Erledigung im Rahmen dieser Berufungsentscheidung zugeführt werden müssen.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998200590.X01Im RIS seit
03.04.2001