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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §63 Abs3;Rechtssatz
Dass einem Fremden bereits, unter Beiziehung eines Dolmetschers, aus Anlass seiner Einvernahme im Ausweisungsverfahren die weiteren Verfahrensschritte dargelegt worden sind (nach der Aktenlage wurde ihm mitgeteilt, dass er aus dem Bundesgebiet ausgewiesen werde, dass er die Möglichkeit habe, binnen zwei Wochen gegen die Ausweisung eine Berufung einzubringen und dass er bis zur Rechtskraft der Ausweisung einen Antrag einbringen könne, "um Gründe bekannt zu geben, die gegen eine Abschiebung in mein Heimatland stehen"), ist für die Frage, ob ein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund vorliegt, nicht von entscheidender Bedeutung. Das zuvor dargestellte Vorgehen versetzte den Fremden nämlich in Anbetracht der behaupteten Begleitumstände (keine Kenntnis der Telefonnummern von in Flüchtlingsfragen tätigen Organisationen, mangelnder Zugang zu einem Telefonbuch bzw einem Telefon in der Schubhaft, keine Möglichkeit, einen Rechtsbeistand zu kontaktieren uä) noch nicht in die Lage, eine den Erfordernissen des AVG entsprechende Berufung zu erheben. Aus dem Argument, dass der Fremde nach der Aktenlage vom Polizeigefangenenhaus sowohl schriftlich als auch telefonisch mit der Außenwelt habe in Verbindung treten können, kann lediglich der Zugang zu Kommunikationsmitteln abgeleitet werden. Bezüglich dem Fremden offen stehender Möglichkeiten, konkret und rechtzeitig Rechtsbeistand in Anspruch zu nehmen, ist daraus jedoch nichts zu gewinnen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998210421.X02Im RIS seit
11.07.2001